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G-BA-Katalog: Arzttätigkeiten, die zukünftig Schwestern ausüben dürfen

Mehr als zwei Wochen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gebraucht, um die „Erstfassung“ eines Beschlusses zu Papier zu bringen, der bei vielen Ärzten die Alarmglocken läuten lassen wird. Es ist die „Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V“. Sie liegt seit dem Wochenende vor.

Ein paar Anmerkungen zur neuem Richtlinie. Der G-BA legt offenbar größten Wert darauf, dass die Aufsicht, das Bundesgesundheitsministerium (BMG), dem Konstrukt noch schlussendlich zustimmen muss. Quer über das 40-Seiten-Papier ist dieser Hinweis gedruckt: „Vorbehaltlich der Prüfung durch das BMG und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gem. § 94 SGB V“. Eine Bestimmung wird vor jedwedem Modellversuch mit Heilkundeübertragung den betreffenden Alten- und Krankenpflegern sicherlich noch Kopfzerbrechen bereiten: Sie haften vollumfänglich für ihr Tun. Zitat: „Die Ausübung beinhaltet die Übernahme fachlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Verantwortung.“

Daneben setzt die selbständige Ausübung der Heilkunde durch andere „eine ärztliche Diagnose und Indikationsstellung voraus“. Bei Problemen ist sowieso der Rückgriff auf ärztliche Kompetenz programmiert. Wenn die eigenständig agierenden Pfleger „zu Erkenntnissen kommen, die einer Vornahme der ihnen auf der Grundlage dieser Richtlinie übertragenen ärztlichen Tätigkeit entgegenstehen oder die die ärztliche Diagnose und Indikationsstellung betreffen, ist umgehend der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin dokumentiert zu informieren.“

Gesundheitspolitik